Encrochat - Kein Beweisverwertungsverbot
- Jasmina Reitner
- 30. Dez. 2024
- 1 Min. Lesezeit

Französischen Behörden ist es im Jahr 2020 mittels einer Spyware gelungen, Chatverläufe des sog. Encrochats zu entschlüsseln. Daraufhin kam es aufgrund der ermittelten Chat-Verläufen zu einer Vielzahl von Festnahmen und Strafprozessen in ganz Europa, insbesondere im Bereich des Drogenhandels.
Ist es in Deutschland erlaubt, solche französische Daten als Beweis in einem deutschen Strafverfahren heranzuziehen? Hiermit beschäftigte sich zuletzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt hat.
Das BVerfG hat nun entschieden (Beschl. v. 01.11.2024, Az. 2 BvR 684/22), dass die Verwertung von Daten aus dem sog. Encrochat verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Entscheidung des BGH, welche für Encrochat-Daten kein Beweisverwertungsverbot sieht, ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich.
Das BVerfG prüft die Vereinbarkeit mit dem nationalen Recht, sprich eine Vereinbarkeit mit den deutschen Grundrechten. Hinsichtlich der Verwertung der Encrochat-Daten sah das BVerfG in diesem Fall insbesondere keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)). Ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, ist stets eine Einzelfallentscheidung, welche die Art der verletzten Vorschrift sowie das Gewicht des Verstoßes zu berücksichtigen hat. Daher kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass rechtswidrig erlangte Informationen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Vielmehr muss der Rechtsstaat ausreichende Vorkehrungen für eine effektive Strafverfolgung treffen. Daher sei an der Entscheidung des BGH verfassungsrechtlich nicht auszusetzen.
Da derzeit noch weitere Encrochat-Verfahren beim BVerfG anhängig sind, bleibt abzuwarten, ob das BVerfG auch in anderen Sachverhaltskonstellationen die Verwertung als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet.




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