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k.O.-Tropfen sind kein "gefährliches Werkzeug" !

  • Jasmina Reitner
  • 13. Jan. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Der BGH hat im Jahr 2024 eine wichtige Entscheidung zu § 224 Abs. 1 Nr.2 Alt.2 StGB getroffen.


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Der BGH hatte in einem Strafverfahren zu entscheiden, in welchem der Angeklagte zwei Frauen k.O.-Tropfen in ihre Getränke verabreicht hat, um sich nach dem Eintritt der Wirkung der k.O.-Tropfen dadurch sexuelle Handlungen mit den Frauen zu ermöglichen.


In der 1. Instanz hat das Landgericht Dresden entschieden, dass k.O.-Tropfen



einzustufen sind. Diese rechtliche Einschätzung teilte der BGH nicht.


k.O.-Tropfen stellen nach der rechtlichen Würdigung des BGH kein "gefährliches Werkzeug" dar. "Bei einem Werkzeug handelt es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Unter einem Gegenstand versteht man gemeinhin nur feste Körper. Da Flüssigkeiten, wie hier die GBL-Tropfen, aber auch Gase keine feste Form haben, sind sie keine Gegenstände und ihnen kann damit auch keine Werkzeugqualität zukommen." 


Zusammenfassend sind unter einem "gefährlichen Werkzeug" daher nur Gegenstände von fester Form zu verstehen.


Nebenbei hat der BGH auch entschieden, dass die zum Zuführen der k.O.-Tropfen verwendete Pipette auch kein "gefährliches Werkzeug" darstellt, da die Pipette lediglich zum Beibringen des gesundheitsgefährdenden Stoffes verwendet wird und nicht direkt auf den Körper des Opfers einwirkt.

 
 
 

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